Vereinssatzung

Inhalt

1. Name und Sitz
2. Zweck
3. Geschäftsjahr
4. Mitgliedschaft
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6. Ende der Mitgliedschaft
7. Organe des Vereins
8. Der Vorstand
9. Mitgliederversammlung
10. Kassenprüfung
11. Auflösung des Vereins
12. Satzungsänderungen
13. Annahme der Satzung


1. Name und Sitz

Der am 25. September 1979 gegründete Verein trägt den Namen "Schachfreunde Eggenstein-Leopoldshafen e.V.". Er hat seinen Sitz in 76344 Eggenstein-Leopoldshafen.


2. Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte und Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Pflege und die Förderung des Schachsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung schachsportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere der Jugend.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Bare Auslagen, die im Interesse des Vereins nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes getätigt wurden, werden auf Antrag ersetzt.
2.7 Zur Erreichung seiner Zwecke kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erworben werden.


3. Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins sind

  1. Aktive Mitglieder,
  2. Fördernde Mitglieder,
  3. Ehrenmitglieder
4.2 Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
4.3 Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.


5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Übungsabende zu besuchen, entsprechend seiner Qualifikation an den Mannschaftskämpfen des Vereins sowie an Turnieren anderer Vereine teilzunehmen. In Streitfällen entscheidet der Vorstand.
5.2 Mitglieder haben an den Verein einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis spätestens 31. März zu entrichten.
5.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


6. Ende der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand in schriftlicher Form zugehen. Der Austritt ist nur zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres möglich. Die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages bleibt unberührt.
6.2 Mitglieder, die trotz zweimaliger Aufforderung den Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.
6.3 Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss kann innerhalb eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand angefochten werden. Geschieht dies nicht, ist der Ausschluss verbindlich. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung besteht die Mitgliedschaft fort.


7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


8. Der Vorstand

8.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, Jugendwart
8.2 Vorstand im Sinne des ยง26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, jeder jeweils allein vertretungsberechtigt.
8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
8.4 Die Amtszeit des Vorstandes endet - außer durch Tod oder Amtsniederlegung - nach Ablauf von zwei Jahren. Die Amtszeit verlängert sich um maximal sechs Monate, wenn kein neuer Vorstand gewählt wurde. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann dessen Amt durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zum Ende der Amtsperiode mitverwaltet werden. Falls ein geeigneter Bewerber für das freigewordene Amt vorhanden ist, kann der Vorstand diesen bis zum Ende der Amtsperiode kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.
8.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder und wenigstens einer der beiden Vorsitzenden anwesend ist. Bei der Beschlußfassung, hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
8.6 Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden - im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden - mit einer Frist von einer Woche ohne Tagesordnung einberufen.
8.7 Über die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.


9. Mitgliederversammlung

9.1 Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende berufen die Mitgliederversammlung ein und leiten sie. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
9.2 Im Bedarfsfalle kann der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag der Mehrheit des Vorstandes oder einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen.
9.3 Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die am Versammlungstag das 14. Lebensjahr vollendet haben.
9.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
9.5 Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahl des Vorstandes,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  7. Beschlussfassung über Einsprüche bei Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  8. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
9.6 Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Quartal stattfinden.
9.7 Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Ein Ergebnisprotokoll reicht aus. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.


10. Kassenprüfung

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfung ist jährlich mindestens einmal, und zwar mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durchzuführen. Beanstandungen sind dem 1. Vorsitzenden unmittelbar mitzuteilen.


11. Auflösung des Vereins

Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die Liquidation durch die beiden Vorsitzenden durchzuführen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand beschließt, welcher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgenden Organisation das Vereinsvermögen zufließt.


12. Satzungsänderungen

12.1 Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie müssen dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung unter Hinweis auf die zu ändernden Paragraphen beigefügt sein.
12.2 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


13. Annahme der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 25. Januar 1996 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Walter Weindel, 1. Vorsitzender
Franz Prskawetz, 2. Vorsitzender